Satzung

Satzung des Sportvereins Maubach e.V. Fassung vom 12.11.1999.

§ 1 Name und Sitz: Der Verein ist unter dem Namen Sportverein Maubach (SV Maubach) in das Vereinsregister des Amtsgerichts Backnang (Register-Nr. 607) eingetragen und hat den Namenszusatz e.V. Er hat seinen Sitz in Backnang.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen.
2. Der Zweck des Vereins ist die Pflege des Sports auf gemeinnütziger Grundlage unter Ausschluß von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten.
3. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V., dessen Satzung für ihn verbindlich ist.
4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen und haben weder bei ihrem Austritt aus dem Verein noch bei der Auflösung des Vereins irgendwelchen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
6. Die Vereinsämter sind Ehrenämter und können nur von Mitgliedern des Vereins ausgeübt werden.
7. Es dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen, Spesen o.a. bezahlt und keine Verwaltungsausgaben gemacht werden, die dem Vereinszweck fremd sind. Die Mittel und Einnahmen des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt ab Gründungstermin und endet am 31.12.2000.

§ 4 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sein. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch einen Beschluß des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des/der gesetzlichen Vertreters/ Vertreterin.
2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand bedarf keiner Begründung und ist unanfechtbar.
3. Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt ein Jahr. Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch um 1 Jahr, sofern sie nicht bis zum 30.11. des Kalenderjahres seitens des Mitglieds gekündigt wird.
4. Stimmberechtigtes Mitglied im Verein ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
5. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
6. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins nach den Richtlinien der Abteilungen zu benutzen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Vereinszugehörigkeit eines Mitglieds endet durch Tod, Austritt, Ausschluß oder Auflösung des Vereins. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds.
2. Der Austritt aus dem Verein kann in der Regel nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand gegenüber in schriftlicher Form bis spätestens 30.11. des Kalenderjahres zu erklären. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.
3. Ein aus dem Verein ausscheidendes Mitglied hat ohne Rücksicht auf den Grund seines Ausscheidens keinerlei vermögensrechtlichen Anspruch an den Verein. Hiervon ausgenommen ist die Erfüllung von schriftlich festgelegten schuldrechtlichen Verpflichtungen des Vereins (z. B. Rückzahlung gewährter Darlehen).

§ 6 Ausschluß
1. Der Ausschluß eines Mitglieds kann vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn das Mitglied trotz zweifacher Mahnung den Jahresbeitrag schuldig geblieben ist, sich unehrenhafter Handlungen schuldig gemacht, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit geschädigt, gegen die Vereinssatzung oder gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstoßen hat. Das Mitglied ist durch den Vorstand schriftlich von der Einleitung des Ausschlußverfahrens zu unterrichten.
2. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Gegen den Ausschluß, der dem Ausgeschlossenen gegenüber schriftlich begründet werden muß, kann kein Widerspruch erhoben werden.
3. Von dem Zeitpunkt ab, in dem das beschuldigte Mitglied von der Einleitung des Ausschlußverfahrens schriftlich durch den Vorstand in Kenntnis gesetzt wird, ruhen alle Rechte dem Verein gegenüber. Die Ausübung von Wahlfunktionen im Verein hat zu unterbleiben. Verwahrtes Vereinsvermögen ist herauszugeben.
4. Der Ausschluß eines Mitglieds kann vom Vorstand auf jeden Termin beschlossen werden.

§ 7 Beiträge
1. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, der am 1. Januar des laufenden Jahres fällig ist und per Bankeinzug erhoben wird. Über Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet der Vorstand.
2. Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Vereinsbeitrages verpflichtet.
3. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung (s. § 11) für das folgende Vereinsjahr beschlossen und in der Beitragsordnung offengelegt. Wird kein Beschluß gefaßt, so gilt der zuletzt verfaßte Beschluß weiter.
4. Ist ein Mitglied mehr als drei Monate mit seiner Beitragszahlung in Rückstand und hat auch trotz zweifacher, schriftlicher Mahnung und Hinweises auf mögliche Folgen nicht bezahlt, so entscheidet der Vorstand über den fristlosen Ausschluß aus dem Verein. Die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge erlischt dadurch nicht (s. auch § 6).

§ 8 Organe des Vereins Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung (s. § 9f.) 2. der Vorstand (s. § 12) 3. der Sport- und Verwaltungsausschuß (s. § 13)

§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie kann über alle Vereinsangelegenheiten beschließen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich (durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Stadt Backnang für die Stadtteile Heiningen, Maubach, Waldrems).

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies der Vorstand mit Bestimmung einer Tagesordnung beschlossen hat. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn dies von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe der Tagesordnung schriftlich verlangt wird.
2. Die Versammlung hat spätestens einen Monat nach Beschlußfassung bzw. Antragstellung stattzufinden. Die Einladungsfrist beträgt mindestens eine Woche.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (s. § 9) kann über die zu behandelnde Tagesordnung befinden. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit erkennen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung (s. § 10) kann nur über die mit der Einladung bekanntgemachte Tagesordnung entscheiden.
2. Eine Mitgliederversammlung ist – unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder – beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat
a) die Jahresberichte entgegenzunehmen,
b) über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen,
c) die Neuwahlen nach Maßgabe der Bestimmungen über die Amtszeiten vorzunehmen,
d) aus dem Kreis der Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer zu wählen, die nicht dem Vorstand oder dem Sport- und Verwaltungsausschuß angehören dürfen.
4. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere auch
a) die Entscheidung über Satzungsänderungen,
b) die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins oder seine Fusionierung mit einem anderen Verein (s. § 17). Für eine Beschlußfassung (Absatz 4 a und b) bedarf es einer Anwesenheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder.
Für eine Entscheidung ist die Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
5. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe des Vereinsbeitrages (s. § 7, § 13).
6. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand oder einem auf seinen Antrag von der Versammlung gewählten Vereinsmitglied.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom/von der Versammlungsleiter/in und vom/von der Protokollführer/in unterzeichnet wird.
8. Die Mitgliederversammlung kann Funktionen und Aufgaben nur vergeben, wenn die zu wählende oder zu bestimmende Person vorher ihre Zustimmung in mündlicher oder schriftlicher Form erteilt hat (s. § 15).
Auf die Anwesenheit in der Mitgliederversammlung kommt es nicht an.

§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand wird aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder gewählt und besteht aus:
dem/der Vorsitzenden,
dem/der 1. Stellvertreter/in,
dem/der 2. Stellvertreter/in. 2.
Alle drei Vorstandsmitglieder sind gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB und zwar einzeln.
3. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß und rechtzeitig vom/von der Vorsitzenden eingeladen wurden.
Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
4. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie beginnt am Tag nach der Wahl und endet mit dem Tag derjenigen Mitgliederversammlung, auf der die Neuwahl stattfindet. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit durch Rücktritt, Vereinsaustritt oder sonstigen Gründen aus, so beschließen die restlichen Vorstandsmitglieder über die Wahrnehmung der Funktion bis zur nächsten Mitgliederversammlung, auf der dann eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit stattfindet.
5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens, der Finanzen und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
6. Die einzelnen Vorstandsmitglieder haben die Kompetenz zum Abschluß von Rechtsgeschäften bis zu einer Höhe von EUR 1500,- (z.B. Neuanschaffungen). Darüber hinausgehende Rechtsgeschäfte müssen vom Vorstand einstimmig und vom Sport- und Verwaltungsausschuß mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
7. Die drei Mitglieder des Vorstands geben sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgabenverteilung geregelt ist.
8. Zur Bewältigung der im Verein anfallenden Aufgaben kann der Vorstand der Mitgliederversammlung die Wahl des/der Beigeordneten im Sport- und Verwaltungsausschuß (s. § 13) vorschlagen.

§ 13 Sport- und Verwaltungsausschuß
1. Der Sport- und Verwaltungsausschuß setzt sich zusammen aus a) den drei Mitgliedern des Vorstands b) den Beigeordneten
2. Die Beigeordneten, deren Anzahl fünf nicht übersteigen sollte, werden vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Wahl vorgeschlagen. Ihre Amtszeit beträgt ein Jahr.
3. Dem Sport- und Verwaltungsausschuß obliegt
a) die Beschlußfassung über die Ordnungen des Vereins,
b) die Beschlußfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen,
c) die Festlegung der Beitragsordnung,
d) die Feststellung des für die Erfüllung des Vereinszweck erforderlichen Budgets, insbesondere für Sportgeräte und Sportausrüstungen,
e) die Beschlußfassung über Veranstaltungen des Vereins. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt

§ 14 Kassenprüfer
1. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Kassen sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
2. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
3. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.

§ 15 Wahlen
1. Wahlen sind in der Regel nicht geheim, sondern mittels Handzeichen durchzuführen. Verlangt die Mehrheit der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung, so ist geheim abzustimmen.
2. Vor jeder Wahl sind Wahlvorschläge einzuholen (betrifft nur die Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer). Jedes anwesende Mitglied (s. § 4) hat eine Stimme und kann Wahlvorschläge einbringen. Als Vorstand wählbar ist jedes bei der Wahlversammlung anwesende stimmberechtigte Mitglied. Ferner ist jedes nicht anwesende stimmberechtigte Mitglied wählbar, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung zur Übernahme eines Amtes vorliegt (s. § 11). Bei Verhinderung durch höhere Gewalt gilt auch eine mündliche Zusage.
3. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Stimmenthaltung ist möglich. Bei Stimmengleichheit wird sofort ein zweiter Wahlgang in geheimer Abstimmung durchgeführt. Bei neuerlicher Stimmengleichheit entscheidet das Los.
4. Für jedes Wahlamt ist ein gesonderter Wahlgang erforderlich.
5. Für die Durchführung der Wahlen ist der/die Versammlungsleiter/in (s. § 11) zuständig.

§ 16 Haftung
Weder der Verein, noch die einzelnen Vorstandsmitglieder haften den Mitgliedern gegenüber für die aus dem Sport- und Spielbetrieb entstehenden Körperschäden und Sachverluste, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

§17 Auflösung des Vereins, Fusion mit anderen Vereinen
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt wurde (s. § 11).
2. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder (s. § 11). Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung aller Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes auf die Gemeindeverwaltung der Stadt Backnang, die es ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat, zu übertragen.
3. Bevorrechtigt in der Zuteilung des verbleibenden Vereinsvermögens sollen die aus dem Verein sich bildenden Neugründungen sein, sofern sie die Forderung des § 2 erfüllen.
4. Die Fusionierung mit einem anderen Verein ist nur zulässig, wenn der neu zu bildende Verein u.a. sportlichen Zwecken dient und als gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts anerkannt wird.

§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 12. November 1999 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Die Satzung als PDF zum Download

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